Satzung des Career Service Netzwerk Deutschland,
vom 27.02.2003 i.d.F. vom 23.09.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Career Service Netzwerk Deutschland”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Career Service Netzwerk Deutschland e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutscher Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung Studierender und Graduierter.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Entwicklung und Durchführung eines Fortbildungsangebots für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung Studierender und Graduierter.
- Die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutscher Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung Studierender und Graduierter im Hinblick auf die Gründung neuer und Weiterentwicklung bestehender berufsorientierender und berufsvorbereitender Einrichtungen an deutschen Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen (Career Services).
- Die Intensivierung des fachlichen Austauschs und der Professionalisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung Studierender und Graduierter z. B. durch die Förderung regionaler und fachbezogener Netzwerke.
- Die Intensivierung des fachlichen Austauschs von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutscher Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung Studierender und Graduierter mit externen Partnern und relevanten Akteuren.
- Die Entwicklung und Vertiefung internationaler Kontakte zum Erfahrungsaustausch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung Studierender und Graduierter.
- Die Öffentlichkeitsarbeit für die Arbeit des Vereins.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaften
(1) Institutionelles Mitglied können Mitgliedshochschulen der Hochschulrektorenkonferenz werden. Die Vertretung der institutionellen Mitglieder richtet sich nach deren Recht.
(2) Individualmitglied können hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Career Services von Mitgliedshochschulen der Hochschulrektorenkonferenz oder natürliche Personen werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen überwiegend mit Aufgaben betraut sind, die in der Regel von Career Services wahrgenommen werden.
(3) Die Würde der Ehrenmitgliedschaft kann nur wegen außergewöhnlicher (aktiver, ideeller oder materieller) Verdienste um den Verein vergeben werden. Der Vorstand kann eine Satzung zur Aufnahme und Beitragszahlung von Ehrenmitgliedern erlassen.
(4) Ehemalige Mitglieder, Mitglieder im Ruhestand oder Mitglieder in Elternzeit können auf Antrag assoziierte Mitglieder werden. Ehemalige Mitglieder, die in eine andere Tätigkeit wechseln, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Assoziierte Mitglieder können Anträge an den Verein stellen. Sie haben weder das aktive noch das passive Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin/Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nicht mehr die Aufnahmebedingungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt. Dieser Umstand ist dem Vorstand unverzüglich durch das Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Ab der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Institutionelle Partner
Den Status als institutioneller Partner mit Gastrecht bei den Mitgliederversammlungen können Institutionen erwerben, die die Ziele des Vereins nachhaltig unterstützen und fördern. Die §§ 4 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.V. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 2.000,– die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. Abweichend hiervon können Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 200,- € von einem Mitglied des Vorstands getätigt werden.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einsetzung von Arbeitsgruppen;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands;
d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) jährliche Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Diese Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern prüfen. In die Prüfung ist die Buchführung des Vereins einzubeziehen. Die Kassenprüfung prüft, ob die Geldmittel des Vereins satzungsgemäß verwendet worden sind. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstands herbeiführen.
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können Individualmitglieder nach § 3 (2) und Vertreter von institutionellen Mitgliedern nach § 3 (1) gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds oder der Vertretungsberechtigung des institutionellen Mitglieds im Verein endet auch das Amt des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Satz 1 gilt nicht für den Vorstandsvorsitzenden. Dessen Aufgaben übernimmt im Fall des Ausscheidens die/der Stellvertretende Vorsitzende.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 13 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, zwei weiteren Mitgliedern, davon ein Mitglied aus dem Bereich der Universitäten und ein Mitglied aus dem Bereich der Fachhochschulen sowie einem Vertreter/einer Vertreterin der Hochschulrektorenkonferenz als ständigem Mitglied. Die zwei weiteren Mitglieder nach Satz 1 werden von den Vertreter/inne/n der jeweiligen Mitglieder von Universitäten bzw. Fachhochschulen nach § 3(1) für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstands gelten die Vorschriften für den Vorstand entsprechend.
§ 14 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
(2) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.000,– (vgl. § 8 Abs. 2);
(3) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
(4) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 3 (2) eine Stimme. Der Vertreter / die Vertreterin jedes Mitglieds nach § 3 (1) hat fünf Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands;
d) Wahl und Abberufung der Kassenprüferinnen;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstands;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der/die Vorsitzende fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der bei Einladung zur Mitgliederversammlung vorhandenen Stimmen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer/von der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit ihm nicht binnen vier Wochen nach Versendung schriftlich widersprochen wird.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/inn/en.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach einer Liquidation sein Vermögen an die Stiftung zur Förderung der Hochschulrektorenkonferenz, Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Career Service Netzwerk Deutschland e. V. (csnd)
Geschäftsstelle
c/o Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
Leipziger Platz 11
10117 Berlin
Kontakt:
Andrea Grünler
Tel.: 030/206292-225
E-Mail: geschaeftsstelle@csnd.de
Geschäftszeiten: Mo., Mi. und Do. 10-14 Uhr
Verantwortlich: Markus Haubold, Anja Lohrer
Redaktion: Anja Lohrer, Markus Haubold, Andrea Grünler